Änderung der Unterhaltstabelle und Selbstbehaltssätze

Zum 01.01.2023 haben sich die für eine Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legenden Leitlinien – insbesondere die des OLG Dresden – geändert. Die Leitlinien des OLG Dresden gelten für den Freistaat Sachsen und sind in der Rechtsanwendung an den Amtsgerichten als Orientierungshilfe zu verstehen. Diese folgen einer bundeseinheitlichen Struktur.

Mit der Änderung ging auch eine Änderung der Unterhaltstabelle einher. Die
Mindestunterhaltsbeträge haben hier eine massive Steigerung erfahren. In der Altersstufe 0 bis 5 ergibt sich ein neuer Mindestunterhaltszahlbetrag in Höhe von 312,00 €, in der Altersstufe 6 bis 11 in Höhe von 377,00 € sowie in der Altersstufe 12 bis 17 in Höhe von 463,00 €.

Damit können die Unterhaltsberechtigten anhand bestehender, dynamischer Titel in Form von Jugendamtsurkunden, Vergleichen oder Beschlüssen, in welchen der Unterhalt als Prozentsatz festgelegt ist, einen entsprechend höheren Unterhalt anhand der neuen Tabelle beanspruchen.

Wiederum sind mit der Änderung der Unterhaltsleitlinien aber auch die Selbstbehaltssätze der Unterhaltsverpflichteten gestiegen. Der Selbstbehaltsbetrag ist der Betrag, welcher jeder Unterhaltsverpflichtete für sich beanspruchen kann und nicht für Unterhalt zur Verfügung steht. Der Selbstbehalt gegenüber Minderjährigen bei einem Nichterwerbstätigen beträgt jetzt 1.120,00 €, bei einem Erwerbstätigen 1.370,00 €. In diesem Beträgen sind die Kosten für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung in Höhe von 520,00 €
enthalten.

Im Weiteren sind die Selbstbehaltssätze gegenüber nichtprivilegierten volljährigen Kindern, d.h. Volljährigen, die sich nicht in allgemeiner Schulausbildung befinden, auf einen Betrag von 1.650,00 € gestiegen.

Der Selbstbehalt bei Ehegattenunterhaltsansprüchen – Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt – ist auf einen Betrag von 1.510,00 € gestiegen.

Mit dem Anstieg der Selbstbehaltssätze kann entsprechend jeder Unterhaltsverpflichtete eine Abänderung der bestehenden Unterhaltstitel anstreben. Zum Zeitpunkt der Begründung der Unterhaltstitel lagen diesen Selbstbehaltssätze zu Grunde, die sich nunmehr geändert haben. Insoweit wäre jeder Unterhaltsverpflichtete gehalten, seine bestehende Verpflichtung einer
Überprüfung aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit vorzunehmen.

Ein Beispiel:

20222023
1.446,50 €unterhaltsrelevantes Einkommen1.446,50 €
1.160,00 €abzüglich Selbsterhalt1.370,00 €
246,50 €Leistungsfähigkeit76,50 €

Anhand des vorstehenden Berechnungsbeispiels wird deutlich, dass sich die sogenannte Leistungsfähigkeit enorm verringert hat.

Mit der Änderung der Unterhaltsleitlinien sind also nicht nur die Unterhaltsberechtigten gehalten, die Höhe ihrer Unterhaltsberechtigung zu prüfen. Vielmehr sind auch die Unterhaltsverpflichteten gehalten, ihre Zahlungsverpflichtung einer Prüfung zu unterziehen.

Mitgeteilt durch Herrn Rechtsanwalt Mario Pape
Fachanwalt für Familienrecht