Neue Kindesunterhaltstabelle

OLG Dresden, Stand 01.01.2022

In Anlehnung an die bundesweit angewandte Düsseldorfer Tabelle hat das Oberlandesgericht Dresden sich auf die für 2022 gültigen Unterhaltsleitlinien verständigt. Diese dienen dem Ziel, die Rechtsanwendung in Sachsen möglichst zu vereinheitlichen. Sie stellen keine verbindliche Regelung dar, sondern sind als Orientierungshilfe für alle im Familienrecht tätigen Beteiligte im Freistaat Sachsen zu verstehen. Im Aufbau folgt das OLG hier einer bundeseinheitlichen, sogenannten Leitlinienstruktur.


Als markanteste Änderung wurden die berufsbedingten Kosten eines Pkw von 0,30 €/km auf 0,42 €/km, ab Kilometer 30 von 0,20 €/km auf 0,28 €/km heraufgesetzt.


Bei der Bestimmung des Ehegattenunterhaltes (Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt) wurde im Interesse einer bundeseinheitlichen Handhabung der sogenannte Erwerbstätigenbonus von 1/7 auf 1/10 geändert.


Die Selbstbehaltssätze für Unterhaltsschuldner bleiben 2022 unverändert. Damit gilt
gegenüber minderjährigen Kindern bei einem Erwerbstätigen ein Selbstbehalt (die Grenze der Inanspruchnahme) in Höhe von weiterhin 1.160,00 €, bei Nichterwerbstätigen in Höhe von 960,00 €.
Gegenüber nicht in allgemeiner Schulausbildung befindlichen volljährigen Kindern gilt ein Selbstbehalt in Höhe von 1.400,00 €. Gegenüber der Mutter bzw. dem Vater eines
nichtehelichen Kindes gilt grundsätzlich ein solcher in Höhe von 1.280,00 €.
Der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch auf Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt (Ehegattenselbstbehalt) ist in der Regel mit einem Betrag in Höhe von 1.280,00 € in Ansatz zu bringen und gegenüber Eltern und Enkeln beträgt dieser mindestens 2.000,00 €.


Im Vergleich zur Kindesunterhaltstabelle des OLG Dresden aus 2021 sind die
Mindestunterhaltsbeträge im Jahr 2022 um jeweils 3,00 € gestiegen. Die
Mindestunterhaltsbeträge weisen damit folgende Beträge aus:

Altersstufe 0 – 5396,00 €
Altersstufe 6 – 11455,00 €
Altersstufe 12 -17533,00 €


Von den vorgenannten Tabellenbeträgen ist das hälftige, in der Höhe gleich gebliebene Kindergeld für ein erstes und zweites Kind in Höhe von 109,50 € in Abzug zu bringen. Die Unterhaltszahlbeträge betragen daher für die

Altersstufe 0 – 5286,50 €
Altersstufe 6 – 11345,50 €
Altersstufe 12 -17423,50 €.


Die Unterhaltstabellen sind unter folgendem Link einsehbar:
https://www.justiz.sachsen.de/olg/unterhaltsleitlinien-4140.html


Noch einmal sei darauf hingewiesen, dass für die Bestimmung des unterhaltsrelevanten Einkommens nicht lediglich auf das Nettoeinkommen abzustellen ist. Vielmehr ist dieses gemäß den Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden ab Punkt 10. zu bereinigen. Hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit von Krediten, Lebensversicherungen, Unfall- und BU- Versicherungen ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen.

Hierzu sollte eine Beratung stattfinden.

Mitgeteilt durch Herrn Rechtsanwalt Mario Pape
Fachanwalt für Familienrecht