Leitungsrechte bei in der DDR errichteten Doppelhäusern

Der Fall kommt aus Meerane und ist in letzter Instanz mit Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden (9 U 1923/22) vom 28.02.2023 abschließend entschieden worden.

Beide Parteien haben in den Jahren 1976-1978 ihre Doppelhaushälften errichtet.

Über das Grundstück der von uns vertretenen Beklagten und dann weiter zu den klagenden Nachbarn führt die Schleuse. Außerdem verlief über das Grundstück die Gasleitung für beide Doppelhaushälften, die in der Vergangenheit jedoch einvernehmlich getrennt wurde.

Über das Grundstück der Kläger verlaufen von den Hauptleitungen in der Straße die Elektro- und Wasseranschlüsse. Weil diese inzwischen über 40 Jahre alt sind und instandgesetzt bzw. instandgehalten werden müssten, haben die Kläger von den Beklagten verlangt, sich über ihr Grundstück eigene Strom- und Wasseranschlüsse herzustellen. Umgekehrt haben Sie auf die Mitbenutzung der Schleuse jedoch nicht verzichten wollen.

Das Landgericht Zwickau (7 O 406/21) hat festgestellt, dass die Kläger berechtigt sind, die beiden Anschlüsse zu kappen und zu beseitigen. Auf die gegen dieses Urteil von hier aus eingelegte Berufung hat das OLG dieses Urteil jedoch aufgehoben und die Forderungen der Kläger zurückgewiesen. Mit der Errichtung ihrer Doppelhaushälften haben die Parteien eine dauerhaft wirkende Verpflichtung vereinbart, die jeweils in ihren Grundstücken liegenden Leitungen, die auch den Nachbarn mit versorgen, zu dulden. Eine solche Vereinbarung kann auch nicht einfach einseitig aufgekündigt werden, denn sie ist darauf angelegt, nicht vor dem Wegfall ihres Zweckes zu enden. Ein solches Dauerschuldverhältnis bedarf eines wichtigen Grundes, um es aufzukündigen.

Nichts anderes gilt, wenn man von einer nach § 266 ZGB/DDR begründeten Rechtsgemeinschaft ausgehen würde, die gemäß Art. 232 § 9 EGBGB als Gemeinschaft an Bruchteilen im Sinne der §§ 741 ff. BGB zu behandeln ist. Denn auch diese kann nicht ohne wichtigen Grund einseitig von einer Partei aufgehoben werden (§ 749 Abs. 2 BGB). Und die von den Klägern behaupteten Reparaturen an der Wasserleitung in ihrem Keller, aber auch die Ertüchtigung der Elektroanlage auf den aktuellen Stand der Technik, sind keine solchen wichtigen Gründe zur Aufkündigung des Dauerschuldverhältnisses bzw. der Rechtsgemeinschaft.

Mitgeteilt durch Herrn Rechtsanwalt Alexander Diehl
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht