Mit Beschluss des AG Weimar vom 08.04.2021, Az. 9 F 148/21, untersagte es das
Amtsgericht Schulleitungen und Lehrern einer staatlichen Regelschule und staatlichen
Grundschule gegenüber den Schülern anzuordnen, dass diese im Unterricht und auf dem Schulgelände Gesichtsmasken aller Art, insbesondere Mund-Nasen-Bedeckung, zu tragen haben. Des Weiteren untersagte das Gericht, dass die Kinder Mindestabstände untereinander oder zu anderen Personen einzuhalten hätten sowie die Verpflichtung der Kinder, an einem Schnelltest zur Feststellung des Virus SARS-CoV-2 teilzunehmen.
Das AG Weimar vertrat insoweit die Auffassung, dass die Anordnung einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht und auf dem Schulgelände sowie die Einhaltung von
Mindestabständen das Kindeswohl beeinträchtige. Mit den entsprechenden Anordnungen sowie den verpflichtenden Schnelltests würde die Psyche sowie die körperliche Gesundheit der Kinder beeinträchtigt werden. Insoweit kam das AG Weimar zu der Auffassung, dass ein unzulässiger, die Gesundheit gefährdender Eingriff in die körperliche Integrität der Kinder gegeben sein.
Das Urteil des AG Weimar kann im Internet unter https://www.openjur.de/u/2334639.html in vollständiger Fassung abgerufen werden.
Ein entsprechendes Urteil ist durch das AG Weilheim i.OB, Beschluss v. 13.04.2021, Az. 2 F 192/21, ergangen. Das AG Weilheim hat ebenfalls die Schulleitung angewiesen, es zu unterlassen anzuordnen, dass die zu unterrichtenden Kindern auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen sowie zu anderen Kindern eine räumliche Distanz einzuhalten haben. Insoweit sah das AG Weilheim ebenfalls eine Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1666 BGB gegeben.
Im Nachgang zu den vorgenannten Entscheidungen war streitig, inwieweit die
Familiengerichte für solche eine Entscheidung zuständig seien. Das OLG Karlsruhe hat im Beschlusswege zum Az. 20 WF 70/21 entschieden, dass es sich bei der Frage der Zulässigkeit der Anordnung einer Mund-Nasen-Bedeckung, der Einhaltung von Mindestabständen sowie zur Teilnahme an Schnelltests um ein Verfahren der Personenfürsorge handelt, für die ausschließlich die Familiengerichte zuständig seien. Damit sind für entsprechende Verfahren nicht die Verwaltungs-, sondern die Familiengerichte zuständig.
Die Familiengerichte haben im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens entsprechende Vorermittlungen einzuleiten. Ein entsprechender Antrag an das Gericht stellt noch kein Verfahren dar, sondern eine Anregung i.S.d. § 24 FamFG. Soweit ein die Verfahrenseinleitung rechtfertigender Anlass besteht, muss das Familiengericht dann ein entsprechendes Verfahren einleiten. Auf Basis der bereits ergangenen Urteile des AG Weimar sowie Weilheim i.OB besteht ein rechtfertigender Anlass, ein diesbezügliches Verfahren einzuleiten.
Sollten Eltern ein Interesse daran haben, dass für deren Kinder die Masken-, Abstands- und Testpflicht an Schule aufgehoben wird, sollten diese entsprechende Verfahren an den Familiengerichten anregen. Zur Vermeidung von weiteren unzulässigen und gesundheitsgefährdenden Eingriffen in die körperliche Integrität der Kinder sollte hiervon Gebrauch gemacht werden.
Mitgeteilt durch Herrn Rechtsanwalt Mario Pape
Fachanwalt für Familienrecht