Die Erbengemeinschaft und die Teilungsversteigerung

Der Fall kommt aus Plauen und Frankfurt an der Oder. Das zuständige Gericht sitzt in Potsdam. Und das Nachlassgrundstück, um das der Streit geht, liegt in Falkensee.

Zuletzt war der Vater des Sohnes (Plauen) und der Tochter (Frankfurt an der Oder) in Falkensee in seinem Einfamilienhausgrundstück dort verstorben. Dessen Ehefrau war vorverstorben. Durch lebzeitigen Vertrag mit seinen Eltern hatte der Sohn bereits die Hälfte des Grundstückes übertragen bekommen. Die andere Hälfte fiel jetzt den beiden Geschwistern im Wege gesetzlicher Erbfolge je zur 1/2 zu, mit der Folge, dass dem Sohn 3/4 und der Tochter 1/4 am Nachlassgrundstück in Falkensee gehören.

Das Nachlassgrundstück ist insgesamt unbelastet, d. h. in den Abteilungen II und III des Grundbuches gibt es keinerlei Einträge. Außergerichtlich hat die Schwester ihren Bruder angefragt, ob er ihren Anteil abkaufen würde. Sie gehe von einem Grundstückswert von 600.000,00 € aus.

Der von uns vertretene Bruder hatte sich Zeit ausbedungen, weil er die Finanzierungsfragen mit seiner Bank besprechen und klären wollte. Als das seiner Schwester zu lange gedauert hat, hat diese die Versteigerung des Grundstückes zum Zwecke der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft (am Amtsgericht Potsdam) beantragt (§§ 2042, 753 Abs. 1 BGB, §§ 15 ff. ZVG). Nach der Anordnung der Versteigerung und der Eintragung des Versteigerungsvermerkes in das Grundbuch beauftragt das Gericht einen Sachverständigen zur Wertermittlung, der hier auf 610.000,00 € gekommen war.

Weil das Grundstück völlig unbelastet und insbesondere schuldenfrei war, hätte sich das bar zu entrichtende Mindestgebot lediglich aus den Kosten der Versteigerung zusammengesetzt, die das Gericht mit 10.500,00 € ermittelt hat. Also bereits mit einem Gebot über etwas mehr als 10.500,00 € hätte das Grundstück einem Bieter zugeschlagen werden können.

Im ersten Versteigerungstermin hätte das nur § 85a ZVG verhindert. Danach hätte der Zuschlag im ersten Versteigerungstermin versagt werden müssen, wenn nicht 5/10 des Verkehrswertes, also geringfügig mehr als 305.000,00 € geboten worden wären. Wir sind für unseren Mandanten deshalb, nachdem das Verkehrswertgutachten vorlag, der Versteigerung beigetreten und dadurch ebenfalls zu Antragstellern, die Einfluss auf das Verfahren nehmen können, geworden.

Weil das Grundstück natürlich nicht für etwas mehr als 305.000,00 € weggegeben werden sollte, haben wir mehrere Anträge zum geringsten Gebot gestellt und auch solche zu den sonstigen Versteigerungsbedingungen. Tatsächlich betrug das höchste Gebot im ersten Versteigerungstermin 326.000,00 € und wäre zuschlagsfähig gewesen.

Nach Absprache mit der Schwester unseres Mandanten und aufgrund der von uns gestellten Anträge konnte das jedoch verhindert werden. Nunmehr bemühen sich die Parteien um einen bestmöglichen freihändigen Verkauf.

Nach der Immobilienabteilung einer in Falkensee tätigen Großbank könnten Erlöse zwischen 700.000,00 € und 725.000,00 € erzielt werden.

Wenn Sie auch mit Grundstücken innerhalb der Familie und erst recht innerhalb einer Erbengemeinschaft zu tun haben, fragen Sie bei uns nach, bevor die Angelegenheit, wie in dem hier beschriebenen Fall, aus dem Ruder zu laufen droht.

Mitgeteilt durch Herrn Rechtsanwalt Alexander Diehl
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht