Die Erbengemeinschaft und der Bundesfinanzhof

In einem bemerkenswerten Urteil vom 26.09.2023 (IX R 13/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der entgeltliche Erwerb von Anteilen an einer Erbengemeinschaft nicht zu einer anteiligen Anschaffung der zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücke führt.

Dieses Urteil stellt nicht nur eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung dar, sondern widerspricht auch einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen aus dem Jahr 2006.

Der Fall, der viele Erbengemeinschaften betreffen kann, lag so:

Der Kläger erbte 52 % eines Nachlasses, zu dem auch Grundbesitz gehörte. Die restlichen Anteile gehörten den Kindern der Erblasserin. Der Kläger kaufte später die Anteile von den Kindern ab und wurde Alleineigentümer des Grundbesitzes, den er anschließend verkaufte.

Dieser Weiterverkauf galt bisher als privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des §§ 23 EStG und hat in der Mehrzahl der Fälle die sogenannte Spekulationssteuer ausgelöst. Das ist die Steuer auf den Mehrbetrag zwischen der Anschaffung des Grundbesitzes (von den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft) und dessen Weiterveräußerung an einen Käufer (Einkommensteuer auf den Gewinn aus dem Verkauf des Grundbesitzes). Besteuert wird dieser sogenannte Spekulationsgewinn nach dem persönlichen Einkommensteuersatz des Verkäufers.

So hat es auch das Finanzgericht München gesehen und die Spekulationssteuer als vom Finanzamt zutreffend auferlegt bewertet.

Dagegen hat sich die Klage vor dem Bundesfinanzhof gerichtet. Dieser gab dem Kläger recht. Der BFH stellte klar, dass der Erwerb von Anteilen an einer Erbengemeinschaft nicht gleichzusetzen ist mit dem Erwerb der in der Erbmasse enthaltenen Grundstücke. Deshalb liegt kein privates Veräußerungsgeschäft vor, wenn ein Erbe die Anteile anderer Miterben erwirbt und später das zum Nachlass gehörende Grundstück verkauft.

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer genauen Prüfung der steuerlichen Behandlung von Erbschaften und der daraus resultierenden Veräußerungsgeschäfte.

Auch für Erben gilt also: Bei allem was du tust – denke an das Finanzamt. Wir beraten Sie hierzu gerne.

Mitgeteilt durch Herrn Rechtsanwalt Alexander Diehl
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht