Stellen Sie sich vor, Sie waren im Urlaub und nach Ihrer Rückkehr brummt die Außeneinheit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe Ihres Nachbarn gleich hinter dem Gartenzaun mit einem Abstand von weniger als 3 m tags und nachts vor sich hin und bläst auch noch den Wind zu Ihnen.
Zumindest ein Oberlandesgericht in Bayern (Nürnberg) hat gemeint, dass der Nachbar die Außeneinheit wieder beseitigen muss. Ein anderes Oberlandesgericht – auch aus Bayern – (München) hat gemeint, die Außeneinheit könne stehen bleiben, allerdings stand diese dort im Grenzbereich innerhalb einer Einhausung. Für das oft sehr hilfreiche bauordnungsrechtliche Einschreiten (Erlass einer Beseitigungsanordnung nach § 80 S. 1 SächsBO) des örtlich zuständigen Bauordnungsamtes nützt diese Rechtsprechung der Zivilgerichte jedoch wenig. Zwar haben sich auch die Zivilgerichte mit den Abstandsflächen beschäftigt. Das Abstandsflächenrecht entstammt aber keinen zivilrechtlichen Vorschriften, sondern den jeweiligen Landesbauordnungen. Im Streitfalle wären also die Verwaltungsgerichte zuständig. Aber auch die entscheiden in der Bundesrepublik uneinheitlich. Das mag nicht verwundern, weil die jeweiligen Landesbauordnungen voneinander abweichen können. Für Sachsen hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen unter anderem aber entschieden: „Bauordnungsrechtlich muss eine Luftwärmepumpe Abstandsflächen einhalten“ (Sächsisches OVG, Urteil vom 20. August 2020 – 1 A 1194/17). Aber Vorsicht: Erstens beurteilen das andere Verwaltungsgerichte (allerdings aus anderen Bundesländern mit anderen Bauordnungen, die jedoch unserer zum Abstandsflächenrecht nahezu wortgleich ähneln) anders weswegen die Entwicklung der Rechtsprechung also weiter beobachtet werden muss und zweitens gibt es wie immer zu einem Grundsatz auch Ausnahmen. Nach § 67 Abs. 1 SächsBO können unter den dort genannten Voraussetzungen Abweichungen von den Anforderungen an Abstandsflächen zugelassen werden. Diese Abweichungen sollen insbesondere immer dann möglich sein wenn wegen einer vorhandenen sehr dichten Bebauung Abstandsflächen gar nicht eingehalten werden können. In der Regel können dann von den Bauordnungsämtern Schallschutzabdeckungen, horizontale und vertikale Schallschutzwände oder Einhausungen und dergleichen gefordert werden. Verstößt ein Vorhaben (Wärmepumpe) gegen nachbarschützende Vorschriften (Abstandsflächen), ist ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Nachbarn also nach alledem geboten, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ein Absehen vom Einschreiten rechtfertigen können. Das Ermessen der Behörde ist dabei nicht frei sondern ein auf die Beseitigung der Störung gerichtetes intendiertes Ermessen. Von einem Einschreiten kann die Aufsichtsbehörde im Falle unterschrittener Abstandsflächen grundsätzlich nur dann absehen wenn eine atypische grundstücksbezogene Fallkonstellationen vorliegt.
Allerdings ist die grenznahe Errichtung einer Außeneinheit insbesondere bei dichter Bebauung selbst nach bauordnungsrechtlicher Prüfung nicht ganz ungefährlich. Denn die zivilrechtlichen Abwehransprüche des Grundstücksnachbarn nach §§ 906, 1004 BGB bleiben (selbstverständlich) bestehen. Hierbei geht es insbesondere um die Beeinträchtigung durch Geräusche und weggeblasene Kaltluft. Sollten bei den Geräuschen die Grenzwerte nach der TA Lärm (Lärmschutzrichtlinien) überschritten sein oder aber andere nicht nur unwesentliche Beeinträchtigungen bestehen, dann muss die Außeneinheit aus diesen Gründen versetzt werden. Wohl auch deshalb verweisen alle namhaften Hersteller von Luft-Wasser-Wärmepumpen darauf, lieber doch möglichst einen Mindestabstand von 3 m zur Grundstücksgrenze mit den Nachbarn einzuhalten.
Mitgeteilt durch Herrn Rechtsanwalt Alexander Diehl
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht