Änderungen der Unterhaltstabelle – Erhöhung der Selbstbehaltssätze

Zum 01.01.2024 wurde die geltende Unterhaltstabelle einer Änderung zugeführt. Im
Vergleich zum Jahr 2023 ergeben sich folgende Änderungen:

Altersstufe20232024
0-5437,00 €480,00 €
6-11502,00 €551,00 €
12-17588,00 €645,00 €
Unterhaltstabelle

Ferner ist der Mindestunterhalt von 100 % im Vergleich zu 2023 nicht bis zu einem
bereinigten Einkommen von bis zu 1.900,00 €, sondern bis zu 2.100,00 € zu zahlen. Damit wurde dem Unterhaltsverpflichteten ein höheres Einkommen belassen.


Neben der Erhöhung der Einkommensstufen bestehen nunmehr auch geänderte
Selbstbehaltssätze, dies sind die Beträge, die der Unterhaltsverpflichtete für eigene Zwecke behalten darf und nicht für Unterhalt zur Verfügung stellen muss. Gegenüber minderjährigen Kindern und gleichgestellten Volljährigen (Schülern) weist dieser einen Betrag von 1.450,00 € aus. Gegenüber nichtprivilegierten volljährigen Kindern, d. h. in Ausbildung befindlichen Kindern, weist der Selbstbehalt nunmehr einen Betrag von 1.750,00 € aus.


Aufgrund der Erhöhung der Unterhaltssätze sollten die Unterhaltsberechtigten die
bestehenden Unterhaltstitel dahingehend prüfen, ob der Unterhaltsverpflichtete den
festgesetzten Unterhalt in korrekter Höhe zur Auszahlung bringt. Wiederum sollte jedoch auch jeder Unterhaltsverpflichtete prüfen (lassen), inwieweit dieser in der Lage ist, den titulierten Unterhalt aufgrund der geänderten Selbstbehaltssätze sowie der Änderung der Einkommensgruppen zu leisten.


Entsprechendes gilt bei der Bestimmung des zu zahlenden Ehegattenunterhaltes – sei dies der Trennungs- oder auch nacheheliche Unterhalt.


Während der Unterhaltsberechtigte bei einem sogenannten dynamischen Titel – d. h. x-% Unterhalt monatlich sind geschuldet – automatisch den geänderten Unterhalt beanspruchen kann, muss der Unterhaltspflichtige die Abänderung bestehender Titel beim außergerichtlich beim Unterhaltsberechtigten, notfalls gerichtlich beim zuständigen Amtsgericht beantragen.

Mitgeteilt durch Herrn Rechtsanwalt Mario Pape
Fachanwalt für Familienrecht