Ein Verkehrsunfall ist meist ein sehr erschütterndes, oft auch folgenreiches Ereignis. Um im Nachgang zu seinem Recht zu kommen, gilt es, einige grundlegende Dinge zu beachten. Immer wieder ist leider nämlich festzustellen, dass wesentliche Fehler bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis gemacht werden und damit die Rechtsverfolgung erschwert, im schlimmsten Falle sogar unmöglich macht.
Grundsätzlich muss zwar derjenige für Schäden eines Verkehrsunfalles aufkommen, der den Unfall verursacht hat. Allerdings ist es Aufgabe des Geschädigten, seine Ansprüche zunächst
geltend zu machen und – im Falle des Bestreitens durch den Unfallgegner – auch das Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen zu beweisen. Aus diesem Grunde ist es von höchster Wichtigkeit, bereits nach den ersten Maßnahmen, bspw. der Versorgung der Verletzten oder der Absicherung der Unfallstelle, Beweise zu sichern und zwar möglichst in der nachstehenden Reihenfolge:
Zunächst sollten Personen, die den Unfall beobachtet haben, aktiv angesprochen werden, und man sollte sich deren Namen und Adresse, zumindest jedoch eine Telefonnummer notieren. Solche Zeugen sind zwar erfahrungsgemäß unmittelbar nach einem Unfall zu solchen Angaben bereit, allerdings oft schon wenige Minuten später – nach kurzer Überlegung – verschwunden und dann nur selten noch ausfindig zu machen.
In jedem Falle sollte ferner die Polizei verständigt werden.
Unverzichtbar sind auch vor Ort gefertigte Fotos, welche möglichst die unfallbeteiligten Fahrzeuge – ein schließlich deren amtlichen Kennzeichen – aus verschiedenen Perspektiven in derjenigen Stellung zeigen, die sie unmittelbar nach dem Unfall hatten (Endstellung). Dabei sollten auch Beschädigungen an den Fahrzeugen, ggf. vorhandene Bremsspuren oder Splitter auf der Straße, evtl. verlorene Karosserieteile usw. fotografiert werden. Um später einem Sachverständigen weitere Anknüpfungstatsachen zu liefern, sollten die Fotos auch markante äußere Umstände, wie etwa Verkehrszeichen, Fahrbahnmarkierungen, Bäume, Hydranten usw. abbilden, damit der genaue Standort der Fahrzeuge rekonstruiert werden kann.
Wenn die hinzugerufene Polizei dann ein trifft, sollte man sich nicht damit begnügen, dass der Unfallgegner den Unfallhergang aus seiner Sicht schildert, sondern man sollte in jedem
Falle gegenüber den Beamten auch seine eigene Auffassung vom Unfallhergang zu Protokoll geben.
Durch solche an sich einfachen Beweissicherungsmaßnahmen noch am Unfallort, die in aller Regel später nicht mehr nachgeholt werden können, werden spätere Bemühungen zur Erlangung von Schadensersatz ganz erheblich vereinfacht und oftmals überhaupt erst möglich.
Trotzdem ist aber in jedem Falle zu empfehlen, möglichst frühzeitig einen spezialisierten
Rechtsanwalt einzuschalten.
Bspw. führt das OLG Frankfurt a.M. im Urteil vom 01.12.2014 (Az: 22 U 171/13) aus: „Auch bei ein fachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalt von vornherein
als erforderlich anzusehen. Gerade die immer un über schaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.
ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“
Mitgeteilt durch:
Herrn Rechtsanwalt Mario Pape
Herrn Rechtsanwalt Jan Koch
beide auch Fachanwalt für Verkehrsrecht