Geschenkt ist geschenkt – oder doch nicht?

Bereits seit 2002 bestand die Lebensgemeinschaft, um die es hier geht. Im Jahr 2011 dann
kauften die Tochter und ihr Lebensgefährte ein Haus zum gemeinsamen Wohnen. Die Eltern
der Tochter wandten beiden zur Finanzierung der Anschaffungskosten rund 104.000,00 € zu.

Schon im Februar 2013 ging die Lebensgemeinschaft zu Bruch. Deswegen haben die Eltern
vom  Lebensgefährten  die  Hälfte  des  für  die  Anschaffungskosten  beigesteuerten  Betrages zurückgefordert. 

Geht  das?  Ja  –  haben  das  Landgericht  Potsdam,  das  Oberlandesgericht
Brandenburg  und  schließlich  auch  der  Bundesgerichtshof  (10  ZR  107/16  –  Urteil  vom
18.06.2019) gesagt.

Auch einem Schenkungsvertrag können Umstände zugrunde liegen, die nicht  Vertragsinhalt 

geworden  sind,  aber  auf  denen  der  Wille  (zur  Schenkung)  gleichwohl aufbaut.  Bei  einer  schwerwiegenden  Änderung  dieser  Umstände  kommt  der  Wegfall  der Geschäftsgrundlage  (§  313  Abs.  1  BGB)  in  Betracht.  Nun  erfolgt  eine  Schenkung  aber
regelmäßig  ohne  eine  Gegenleistung,  auf  die  man  vertrauen  könnte.  Und  der  Beschenkte schuldet  dem  Schenker  gegenüber  auch  nur  „Dank!“. 

Allerdings  wird  in  Fällen  wie  hier typischerweise  die  Erwartung  mit  dem  Geschenk  verbunden sein,  dass  die  Beschenkten zumindest für einige Dauer das Geschenk auch gemeinsam nutzen. Dass diese Erwartung bis zum  Tod  reicht,  hat  der  BGH  jedoch  ausdrücklich  verneint. Denn  mit  einem  Scheitern  der Beziehung muss der Schenker rechnen. Wenn aber in einem Fall wie hier weniger als zwei Jahre  seit  der  Schenkung  vergangen  sind,  soll  die  Annahme  gerechtfertigt sein,  dass  die Schenkung  nicht  erfolgt  wäre,  wenn  das  der  Schenker  hätte  ahnen  können. 

Diese Rechtsprechung  zu  einer  Lebensgemeinschaft  wird  bei  vergleichbaren  Fällen  auch  dann angewendet, wenn Eheleute Schenkungen von Eltern oder Schwiegereltern erhalten. Rechtlich schwierig  wird  es,  wenn  nur  das  jeweilige  Kind  zum  Beispiel  im  Wege  der
vorweggenommenen  Erbfolge  einen  Geldbetrag  erhält  und  diesen  für  die  gemeinsame
Anschaffung eines Familienwohnheimes aufwendet. Deswegen beraten wir Sie zu diesen und
damit vergleichbaren Fallgestaltungen gern.

Mitgeteilt  durch  die  Rechtsanwälte  A.  Diehl,  Fachanwalt  für  Erbrecht  und  M.  Pape,
Fachanwalt für Familienrecht aus der Kanzlei Diehl & Pape – Rechtsanwälte (in Werdau und
in Zwickau)