Nach einem Verkehrsunfall darf ein Geschädigter sofort einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche beauftragen und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte selbst bereits den Unfallgegner oder dessen Krafthaftpflichtversicherer schon kontaktiert hat.
Es kommt nämlich nicht darauf an, ob sich der Unfallgegner bereits in Verzug befindet, denn die Kosten eines vom Geschädigten beauftragten Rechtsanwalts stellen einen eigene Schadensersatzposition dar, welche bei einem unverschuldeten Unfall neben allen anderen Schäden vom Unfallgegner zu regulieren ist.
Angesichts der immer komplizierter werdenden Abwicklung von Verkehrsunfällen und insbesondere auch zur Schaffung von „Waffengleichheit“ – schließlich sind in den Schadensabteilungen der Krafthaftpflichtversicherer hochspezialisierte Mitarbeiter tätig – sieht die Rechtsprechung die Beauftragung eines Rechtsanwalts deshalb immer als erforderlich an.
Bspw. führt das OLG Frankfurt a.M. im Urteil vom 01.12.2014 (Az: 22 U 171/13) aus: „Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalt von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die iimmer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u. ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“
Diehl & Pape – Rechtsanwälte haben sich deshalb unter anderem auf das Verkehrsrecht spezialisiert, und in den Zweigstellen in Zwickau sowie in Werdau stehen Ihnen zwei Fachanwälte für Verkehrsrecht für Ihre Fragen sowie die Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Verfügung.
Dabei arbeitet die Kanzlei Diehl & Pape – Rechtsanwälte eng mit allen Rechtsschutzversicherungen und Automobilclubs (wie etwa ADAC, AvD usw.) zusammen.