Bereits seit 2002 bestand die Lebensgemeinschaft, um die es hier geht. Im Jahr 2011 dann
kauften die Tochter und ihr Lebensgefährte ein Haus zum gemeinsamen Wohnen. Die Eltern
der Tochter wandten beiden zur Finanzierung der Anschaffungskosten rund 104.000,00 € zu.
Schon im Februar 2013 ging die Lebensgemeinschaft zu Bruch. Deswegen haben die Eltern
vom Lebensgefährten die Hälfte des für die Anschaffungskosten beigesteuerten Betrages zurückgefordert.
Geht das? Ja – haben das Landgericht Potsdam, das Oberlandesgericht
Brandenburg und schließlich auch der Bundesgerichtshof (10 ZR 107/16 – Urteil vom
18.06.2019) gesagt.
Auch einem Schenkungsvertrag können Umstände zugrunde liegen, die nicht Vertragsinhalt
geworden sind, aber auf denen der Wille (zur Schenkung) gleichwohl aufbaut. Bei einer schwerwiegenden Änderung dieser Umstände kommt der Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) in Betracht. Nun erfolgt eine Schenkung aber
regelmäßig ohne eine Gegenleistung, auf die man vertrauen könnte. Und der Beschenkte schuldet dem Schenker gegenüber auch nur „Dank!“.
Allerdings wird in Fällen wie hier typischerweise die Erwartung mit dem Geschenk verbunden sein, dass die Beschenkten zumindest für einige Dauer das Geschenk auch gemeinsam nutzen. Dass diese Erwartung bis zum Tod reicht, hat der BGH jedoch ausdrücklich verneint. Denn mit einem Scheitern der Beziehung muss der Schenker rechnen. Wenn aber in einem Fall wie hier weniger als zwei Jahre seit der Schenkung vergangen sind, soll die Annahme gerechtfertigt sein, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wenn das der Schenker hätte ahnen können.
Diese Rechtsprechung zu einer Lebensgemeinschaft wird bei vergleichbaren Fällen auch dann angewendet, wenn Eheleute Schenkungen von Eltern oder Schwiegereltern erhalten. Rechtlich schwierig wird es, wenn nur das jeweilige Kind zum Beispiel im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge einen Geldbetrag erhält und diesen für die gemeinsame
Anschaffung eines Familienwohnheimes aufwendet. Deswegen beraten wir Sie zu diesen und
damit vergleichbaren Fallgestaltungen gern.
Mitgeteilt durch die Rechtsanwälte A. Diehl, Fachanwalt für Erbrecht und M. Pape,
Fachanwalt für Familienrecht aus der Kanzlei Diehl & Pape – Rechtsanwälte (in Werdau und
in Zwickau)