Auch wenn die irreführende Bewertung eines Kunden, z.B. Tapes seien sofort schmerzlindernd nicht gesichert nachweisbar ist, haftet der Portalbetreiber deswegen nicht etwa wegen irreführender Werbung. Denn die Kundenbewertung ist keine Werbung von Amazon selbst. Noch dazu veranlasst der Portalbetreiber eine solche Werbung regelmäßig nicht und er macht sie sich auch nicht zu eigen. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls entschieden worden (Bundesgerichtshof – Urteil vom 20. 2. 2020 – I ZR 193/18), dass Amazon auch nicht verpflichtet ist, eine Kundenbewertung, die irreführend ist, zu verhindern. Deshalb gilt: Bewahren sie sich immer selbst einen kritischen Blick auf die Kundenrezensionen.
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 20. 2. 2020