Umgang in der Zeit der Corona-Pandemie

In § 1684 BGB ist geregelt, dass das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat. Jeder Elternteil ist zum Einen zum Umgang mit dem Kind verpflichtet, zum Anderen berechtigt.

Dort, wo der Umgang dem betreuenden Elternteil bis dato ohnehin ein Ärgernis war und vermeintliche Erkrankungen des Kind Umgangsabsagen in der Vergangenheit nach sich zogen, ist die Umgangsabsage aufgrund der Corona-Pandemie ein weiterer Versuch, die Kontakte des Kindes zum nichtbetreuenden Elternteil zu unterbinden.

Fakt ist, dass ein Umgang gegen ein behördliches Gebot/Verbot nicht verstoßen kann. Selbst in den Regionen, in denen eine Ausgangssperre angeordnet wurde, ist die Umgangswahrnehmung zur Erhaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses immer ein triftiger Grund.

Die Bundesregierung hatte in ihrem Corona-FAQ Folgendes aufgenommen:

„Der regelmäßige Umgang eines Kindes mit jedem Elternteil gehört auch in Krisenzeiten zum Wohl des Kindes. In Trennungsfamilien behält grundsätzlich die bisherige Vereinbarung oder gerichtliche Regelung weiterhin ihre Gültigkeit.“(www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/familien-in-corona-zeit-17383834)

Ergänzend hierzu führt das Bundesministerium aus, dass die Corona-Krise nichts daran ändere, „…dass minderjährige Kinder auf ihre Eltern angewiesen sind, um ihre Persönlichkeit zu entwickeln. (…) Die Empfehlung, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, bezieht sich nicht auf die Kernfamilie, auch wenn die Eltern nach einer Trennung in zwei getrennten Haushalten leben. Kinder sollen selbstverständlich auch weiterhin sozialen Kontakt zum anderen Elternteil behalten. Hinzu kommt: Gibt es eine Umgangsregelung oder eine gerichtliche Entscheidung zum Umgang, gilt sie trotz der Corona-Krise weiter.“(www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/SorgeUmgangsrecht/Corona_Umgangs-recht_node.html)

Teils wird durch den betreuenden Elternteil das Argument gegen einen Umgang des
nichtbetreuenden Elternteils der Gestalt erhoben, dass der Umgang ein Gefahrenpotential für das Kind erzeuge. Auch dieses Argument schließt den Umgang nicht automatisch aus. Es hat eine genaue Erwägung zu erfolgen, worin konkret bei einem Umgang ein höheres Infektionsrisiko zu sehen sei, als es im Haushalt des hauptsächlich betreuenden Elternteils gegeben ist. Soweit der Umgangsberechtigte gemeinsamer Inhaber der Gesundheitssorge ist und bis dato keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert hat, dass dieser in der Vergangenheit einen verantwortungsvollen Umgang nicht wahrgenommen hat, wird der betreuende Elternteil den Umgang zulassen und die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung des Umgangs dem Umgangsberechtigten überlassen müssen.

Im Weiteren wird häufig das Argument vorgebracht, dass der Umgang ein Gefahrenpotential für Haushaltsangehörige des Kindes bedeuten würde, spricht, dass mit dem Umgang eine erhöhte Ansteckungsgefahr bei Rückkehr des Kindes verbunden sei. Auch dieses Argument kann einen Umgang nicht ausschließen. Zwingende Gründe, aus denen Umgang ausfällt, sind in erster Linie kindbezogene Gründe, die bei diesem Argument nicht vorliegen.

Soweit dem nichtbetreuenden und umgangsberechtigten Elternteil mitgeteilt wird, dass das Kind-Corona-Symptome habe und deshalb der Umgang ausfallen müsse, ist der Umgangsberechtigte i.S.d. § 1686 BGB berechtigt, seinen entsprechenden
Informationsanspruch und damit im Umkehrschluss eine Informationspflicht des betreuenden Elternteils zu begründen. Insoweit hat der betreuende Elternteil das Ergebnis etwaiger Tests sowie die entsprechende Behandlung des Kindes darzustellen und Belege hierzu vorzulegen.

Für den Zeitraum, in welchem ein solches Ergebnis unklar ist, sollte in den geeigneten Fällen Kontakt zumindest per Telefonat, besser noch per Video-Chat/Telefonie, durchgeführt werden.

Zusammenfassend sollte sich ein umgangsberechtigter Elternteil nicht durch die Corona-Pandemie davon abhalten lassen, Kontakte zu seinem getrennt lebenden Kind aufrecht zu erhalten. Die Corona-Pandemie wird gern vom betreuenden Elternteil genutzt, um den Umgang auszuschließen. Dem kann und muss zu Gunsten des Kindes vorgebeugt werden.