Dazu, ob jemand noch in der Lage ist, wirksam ein Testament errichten zu können (Testierfähigkeit), gibt es eine neuere Entscheidung (OLG München, Beschluss vom 14.01.2020 – 31 Wx 466/19).
Mit dieser Entscheidung hat das Gericht wiederholt, dass die Beurteilung der Testierfähigkeit eines Erblassers grundsätzlich den Fachärzten für Psychiatrie vorbehalten ist. Das gilt auch innerhalb eines Verfahrens zur Erteilung eines Erbscheins oder zur beantragten Änderung der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch. Werden Ärzte aus
anderen Fachbereichen mit der Begutachtung beauftragt, ist das immer ein wesentlicher Verfahrensfehler (andere Gerichte sehen das aber nicht so streng). Denn die Rechtsprechung hat zur Klärung der Frage der Testierunfähigkeit den zweistufigen Krankheitsbegriff bei der Begutachtung entwickelt. Diese Grundsätze gelten auch für notariell errichtete Testamente!
Diese enthalten regelmäßig den Einleitungssatz, dass sich der Notar von der Testierfähigkeit überzeugt hat. Diese Feststellung des Notars geht auf § 28 BeurkG zurück. Sie gibt lediglich die persönliche Überzeugung des Notars auf der Grundlage des mit dem Erblasser geführten Gesprächs wieder. Darin liegt zwar eine gewichtige indizielle Bedeutung aber keinerlei (!) Bindungswirkung für ein späteres gerichtliches Verfahren, sei es ein Nachlassverfahren oder
ein grundbuchrechtliches Eintragungsverfahren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2018 – I – 3 Wx 259/17).
Nur weil jemand betreut werden muss, heißt es nicht, dass derjenige etwa testierunfähig ist. Vielmehr müssen begründete, konkrete Zweifel vorliegen, die sich z.B. aber auch schon aus früheren ärztlichen Begutachtungen ergeben können. Ausgeprägte Störungen des Kurzzeitgedächtnisses, eine fehlende zeitliche oder eine nur oberflächliche Orientierung zu Situation und Personen können Anlass für die Prüfung einer Testierunfähigkeit sein. Denn die Testierfähigkeit richtet sich zum einen nach der Einsichtsfähigkeit und zum anderen aber auch nach der Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB). Das ärztliche Attest zu einer Demenzerkrankung kann dazu führen, dass ein erst Jahre später errichtetes Testament nicht mehr wirksam errichtet werden konnte. Denn über einen solchen Zeitraum hinweg spricht vieles dafür, dass sich die Erkrankung verschlimmert hat. Von den sogenannten „lichten Momenten „(luzide Intervalle) hält die Rechtsprechung wenig. Denn sie geht – so schon weiter oben – von einem irreversiblen Verlauf der Verschlechterung bei demenziellen Syndromen aus.
In Zweifelsfragen sollten Sie sich daher immer beraten lassen. Wir möchten Ihnen solche Beratungen hiermit gern anbieten. Während es möglich ist, dass eine volljährige Person also kein Testament mehr errichten kann, ist es umgekehrt beachtlich: Ein Minderjähriger (!) kann ein Testament errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat (§ 2229 Abs. 1 BGB). Haben ihre Kinder, Enkel oder gar Urenkel schon eigene Testamente?
Denn auch zu Fragen hierzu beraten wir Sie gerne.