Neue Unterhaltsbeträge 2021

Am 03.11.2020 wurde durch den Justizminister die 3. Verordnung zur Änderung der
Mindestunterhaltsverordnung erlassen. Damit ergaben sich ab 01.01.2021 höhere Beträge für den Mindestunterhalt, welcher sich in den Unterhaltstabellen der Oberlandesgerichte wiederfinden.

Vielen Unterhaltsberechtigten sowie -verpflichteten ist die Unterhaltstabelle des
Oberlandesgerichts Düsseldorf bekannt. Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Dresden erarbeiten in Zusammenarbeit mit den weiteren Oberlandesgerichten der Bundesrepublik Unterhaltsleitlinien. Diese dienen dem Ziel, die Rechtsanwendung möglichst zu vereinheitlichen, stellen eine Orientierungshilfe dar und folgen gemäß der Absprache mit den anderen Oberlandesgerichten der bundeseinheitlichen Leitlinien. Soweit ein minderjähriges Kind im Freistaat Sachsen lebt, hat somit die Unterhaltstabelle des OLG Dresden einzig Relevanz.

Die Unterhaltspflicht für Kinder erstreckt sich im besonderen Maße auf Minderjährige sowie sogenannten privilegierte Volljährige, d. h. Volljährige in Schulausbildung. Um die Versorgung eines unterhaltsberechtigten Kindes sicher zu stellen, gibt § 1612 a BGB vor, welchen Betrag ein Unterhaltspflichtiger mindestens zu zahlen hat. Hierbei hängt die Höhe des Mindestunterhaltes vom Alter des Kindes ab.

Im Jahr 2021 bestimmt sich der Mindestunterhaltsanspruch daher wie folgt:

  • 0 – 5 Jährige 393,00 €
  • 6 – 11 Jährige 451,00 €
  • 12 – 17 Jährige 528,00 €

Von dem vorgenannten Beträgen ist jeweils das hälftige Kindergeld noch abzuziehen. Für das 1. und 2. Kind beträgt das hälftige Kindergeld 109,50 €, für das 3. Kind 112,50 € sowie das 4. und jedes weitere Kind 125,00 €.

Am Beispiel für ein 5-jähriges Kind ergibt sich somit ein Zahlbetrag in Höhe von 283,50 €.

Jeder Unterhaltsberechtigte ist daher gehalten, die für ihn bestehenden Unterhaltstitel hinsichtlich der neuerlichen Bestimmungen zu überprüfen, ob der Unterhaltspflichtige seiner tatsächlichen Unterhaltsverpflichtung nachkommt. Der Unterhaltsverpflichtete wiederum ist gehalten zu überprüfen, ob dieser den neuerlich geschuldeten Unterhalt zahlen kann.

Ist der Unterhaltsverpflichtete nicht leistungsfähig, weshalb er den Mindestunterhalt nicht aufbringen kann, besteht die Möglichkeit, für Minderjährige den sogenannten
Unterhaltsvorschuss (UVG) bei örtlich zuständigen Jugendamt zu beantragen. Bei der
Bestimmung der Unterhaltsvorschussbeträge ist zu beachten, dass von den o.g.
Mindestbeträgen nicht nur das hälftige, sondern das volle Kindergeld abgezogen wird.

Für das vorstehende Beispiel des 5-jährigen Kindes bedeutet dies eine UVG-Leistung in Höhe von 174,00 €.

Um festzustellen, ob ein Unterhaltsverpflichteter tatsächlich zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht leistungsfähig ist, ist dieser zur Auskunftserteilung über dessen Einkünfte verpflichtet.

Diese Auskunft ist auch vom Unterhaltspflichtigen entsprechend zu belegen. In diesem Zusammenhang sei mitgeteilt, dass der für den Unterhaltsverpflichteten geltende Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten Volljährigen derzeit einen Betrag in Höhe von monatlich 1.160,00 € ausweist. In gewissen Ausnahmefällen kann eine Unterschreitung des Selbstbehaltes vorgenommen werden.

Wiederum kann für einen Unterhaltsverpflichteten nicht lediglich das Nettoeinkommen herangezogen werden. Vielmehr sind bestimmte, sogenannte Bereinigungsposten/ Positionen von dessen Einkommen abzuziehen, um dessen tatsächliches unterhaltsrelevantes Einkommen zu ermitteln. Für Unterhaltsberechtigte sowie Unterhaltsverpflichtete gilt insoweit bei der
Bestimmung des unterhaltsrelevanten Einkommens, sich hierzu rechtlichen Rates zu
bedienen.