Miete und Corona

Angesichts neuer oder so gar wechselnder Informationen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie soll nachstehend ein knapper Überblick zu den Auswirkungen auf Mietverträge über Wohnungen gegeben werden.


Grundsätzlich kann gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB ein solches Mietverhältnis vom Vermieter ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter für zwei auf ein an der folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder aber – bezogen auf einen längeren Zeit raum als zwei Monate – mit einem Betrag, der die Höhe für zwei Monats mieten erreicht. Diese Vorschrift wurde durch § 2 Art. 240 EGBGB zeitlich befristet geändert, nämlich dahingehend, dass das vorbeschriebene Kündigungsrecht des Vermieters unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.


Das bedeutet aber keinesfalls, dass seit Ausbruch der Pandemie gleichsam automatisch die Pflicht zur Mietzinszahlung entfallen ist, sondern nur unter folgenden Voraussetzungen: Der Mietvertrag musste bis zum 01.04.2020 ungekündigt sein. So dann sind von der betreffen den Ausnahme lediglich ausgebliebene Mietzinszahlungen im Zeitraum von April bis Juni 2020 erfasst (Das Kündigungsrecht des Vermieters wegen Zahlungsverzuges vor dem 01.04.2020 und nach dem 30.06.2020 bleibt deshalb unberührt). Und schließlich muss der Mieter Tatsachen darlegen – und im Streitfall auch glaubhaft machen -, aus denen sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass die unterlassene Mietzahlung ihre Gründe in der Pandemie hat. Zahlt der Mieter demgegenüber die Miete aus anderen Gründen nicht, ist der Vermieter weiter hin zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt.


Schließlich ist zu berücksichtigen, dass durch die vorgenannte Ausnahmeregelung auch für die Monate April bis Juni 2020 die Verpflichtung zur Mietzahlung bei Vorliegender Voraussetzungen nicht etwa gänzlich entfällt, sondern vielmehr nachgeholt wer den muss, und zwar bis spätestens zum 03.06.2022. Anderenfalls kann der Vermieter nämlich – vorbehaltlich künftig beschlossener und anderslautender Änderungen dieses G setztes – auch wegen solcher Rückstände zwischen April und Juni 2020 nach dem 03.06.2022 eine Kündigung erklären.


Für Ihre Fragen und Interessenvertretung steht Ihnen in der Kanzlei Diehl & Pape – Rechtsanwälte ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zur Verfügung.