Vor dem Bundesgerichtshof (XII ZR 13/19) ging es darum, ob der Betreiber eines privaten Parkplatzes vom Halter eines unter Verstoß gegen die Parkbedingungen abgestellten Pkws ein sogenanntes „erhöhtes Parkentgelt“ verlangen kann. Das ist mit dem Urteil vom 18.12.2019 bejaht worden. Das Amts- und auch das Landgericht hatten die Forderungen noch zurückgewiesen. Schuldner des erhöhten Entgeltes sei nicht der Halter, sondern der Fahrer. Allerdings hatte der Halter im Prozess die Fahrereigenschaft nicht wirksam bestritten. Denn das einfache Bestreiten genügt in prozessualer Hinsicht nicht. Weil der Parkplatzbetreiber als Kläger in dem Massengeschäft mit der Überlassung eines Parkplatzes gar keine Kenntnis von den jeweiligen Fahrern haben kann, muss der Halter, um seiner sekundären Darlegungslast nachzukommen, zumindest innerhalb eines in angemessener Zeit zurückliegenden Zeitraumes vortragen, wer als möglicher Fahrer in Betracht kommen könnte.
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Jan Koch, Fachanwalt für Straßenverkehrs- und Schadensersatzrecht aus der Kanzlei Diehl & Pape – Rechtsanwälte (Werdau und Zwickau)