Kein Anspruch auf Beseitigung von Birken auf dem Nachbargrundstück bei Einhaltung des Grenzabstands und auch kein Anspruch auf eine Laubrente.
Dieses Urteil ist so neu (20.09.2019) – pünktlich zum Herbst -, dass die gedruckte
Entscheidung (Bundesgerichtshof – 5 ZR 218/18) noch nicht vorliegt. Entschieden wurde
folgendes: Ein Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn in aller Regel die
Beseitigung von Bäumen wegen der von ihnen ausgehenden natürlichen Immissionen auf sein
Grundstück nicht verlangen, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen
Abstandsregelungen eingehalten sind. Auch ein Ausgleichsanspruch in Form einer
monatlichen Entschädigung für das Beräumen des eigenen Grundstückes von fremdem Laub
(Laubrente) nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB kommt nicht in Betracht. Liegt eine
ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstückes vor, die immer dann gegeben sein soll,
wenn die Pflanzabstände nach den jeweiligen Nachbarrechtsregeln der Bundesländer
eingehalten sind, ist der Grundstückseigentümer mit den Bäumen kein Störer im Sinne von §
1004 Abs. 1 BGB, denn er kann für den natürlich bedingten Laubfall nicht verantwortlich
gemacht werden. Aus demselben Grund (fehlende Verantwortlichkeit für die
Beeinträchtigung) besteht auch kein Anspruch auf die Laubrente. Der Fall kommt
ursprünglich aus Baden-Württemberg. Es ging um drei ca. 18 m hohe gesunde Birken, die
mindestens 2 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt stehen. Die
Beeinträchtigungen bestehen wegen Pollenflug, Herausfallen der Samen und Früchte,
Herabfallen der leeren Zapfen sowie der Blätter und der Birkenreiser.
Mitgeteilt durch
Herrn Rechtsanwalt Alexander Diehl
aus der Kanzlei
Diehl & Pape – Rechtsanwälte
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